Coronavirus: Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz

Unsere Aufgabe ist es, Ihnen für Ihre ganz besondere Arbeit den Rücken freizuhalten, indem wir Ihnen das bestmögliche Maß an finanzieller Sicherheit geben. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz zum Thema Coronavirus SARS-CoV-2 haben.
 
Die nachfolgenden FAQs behandeln vorab einige Punkte:

Fragen rund um Ihre Berufshaftpflichtabsicherung

Ist ein Vertreter über meine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert, wenn ich aufgrund von Quarantänemaßnahmen selbst nicht in meiner Praxis arbeiten darf?

 
Sofern Sie als niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in Ihrer Praxis einen Vertreter und anderweitiges medizinisches Personal einsetzen, besteht für diese Versicherungsschutz im Rahmen Ihres Vertrages.

Wie bin ich abgesichert, wenn ich selbst als Vertreter in einer Praxis oder Klinik eingesetzt werde?

 
Werden Sie als Arzt als Vertreter in einer dieser Praxen oder aber in einer Klinik/einem Krankenhaus eingesetzt, besteht in der Regel Versicherungsschutz über den Betreiber (z. B. niedergelassener Arzt, Krankenhaus, Klinik). Sollte dieser nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag bei der Deutschen Ärzteversicherung.

Bin ich auch bei ärztlichen unterstützenden Maßnahmen außerhalb von Praxen abgesichert?


Ein Versicherungsschutz besteht ebenso für ärztliche unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat), unterstützende Tätigkeiten in Corona-Testzentren wie Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, sowie im Rahmen von kassenärztlichen / privatärztlichen Notfalldiensten, im Rahmen von nichtleitenden Notarzt-/ Rettungsdiensten. Ebenfalls umfasst sind Unterstützungen und die Durchführung von Impfungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

Wie bin ich als Medizinstudent abgesichert?


Sofern Sie als Medizinstudent zu unterstützenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingesetzt werden, gilt ebenfalls Versicherungsschutz im Rahmen Ihrer bei der Deutschen Ärzteversicherung bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.

 
 
 

Fragen rund um Ihren Berufsunfähigkeitsschutz

Leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann, wenn die Ursache der Erkrankung auf einer Coronavirus-Infektion basiert?


Ja, grundsätzlich besteht in der Berufsunfähigkeitsversicherung bedingungsgemäß Versicherungsschutz.

Was bedeutet das Coronavirus für die Berufsunfähigkeitsversicherung?

 
Nach unserer bisherigen Erfahrung können Personen aufgrund des Coronavirus ihren Beruf nicht ausüben, weil

1. sie unter Quarantäne gestellt wurden
2. sie sich infiziert haben.

Im ersten Fall liegt keine Berufsunfähigkeit vor, denn bereits nach wenigen Wochen ist es der betroffenen Person in der Regel wieder erlaubt zu arbeiten. Sollte der sehr unwahrscheinliche Fall eintreten und ein Tätigkeitsverbot von mehr als sechs Monaten bestehen, könnte die Infektionsschutzklausel (siehe unten) relevant sein.
Im zweiten Fall verhält es sich erwartungsgemäß so, dass die erkrankte Person in den meisten Fällen schon nach wenigen Wochen wieder arbeiten kann. Eine Berufsunfähigkeit liegt jedoch erst vor, wenn die versicherte Person für mindestens sechs Monate ihrer Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr nachgehen kann.

Greift die integrierte Infektionsschutzklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch bei einer Coronavirus-Infektion?

 
Im Rahmen der Infektions­schutz­klausel besteht Versicherungsschutz, wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektions­schutz­gesetz (§ 31 Infektionsschutzgesetz) für mindestens sechs Monate ausgesprochen wird, weil eine Infektionsgefahr von einer Person ausgeht oder aber zumindest ein Verdacht auf eine Ansteckungsgefahr besteht. Sollten Sie aufgrund einer Virusinfektion mindestens sechs Monate so beeinträchtigt sein, dass Sie Ihre Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht ausüben dürfen, besteht Versicherungsschutz.
Ist die versicherte Person also selbst krank oder krankheits- bzw. ansteckungsverdächtig, kann sie sich für die Geltendmachung von BU-Leistungen auf die Infektionsschutzklausel berufen. Voraussetzung dafür ist, dass das Tätigkeitsverbot für mindestens sechs Monate besteht.

Erwartungsgemäß ist eine Corona-Infektion jedoch nach wenigen Wochen ausgeheilt, so dass in der Regel auch niemand wie oben beschrieben berufsunfähig wird.

 
 
 

Fragen rund um Ihre Risikolebensversicherung

Gibt es Einschränkungen im Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person am Coronavirus verstirbt?


Nein, es gibt keine Einschränkungen. Bei allen Verträgen mit Todesfallschutz, d.h. sowohl im Bestand als auch im Neugeschäft, gibt es keine Einschränkungen im Versicherungsschutz. Wir leisten grundsätzlich bei Tod und somit auch bei Tod infolge einer Corona-Infektion.

 
 
 


Antworten auf Fragen zu Ihrer privaten Krankenversicherung finden Sie bei unserem Partner AXA unter www.AXA.de/coronavirus

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