Älterer Arzt bekleidet mit einem Kittel schaut in seiner Praxis aus dem Fenster.

Berufshaftpflicht für Ärzte im Ruhe­stand

Mit ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ärz­te schüt­zen Sie sich auch im Ru­he­stand vor Scha­den­er­satz­an­sprü­chen frü­he­rer Pa­ti­en­ten!

Angebot anfordern

Mit ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ärz­te schüt­zen Sie sich auch im Ru­he­stand vor Scha­den­er­satz­an­sprü­chen frü­he­rer Pa­ti­en­ten!

GUT ZU WISSEN

Benötigt ein Arzt im Ruhe­stand eine Berufs­haft­pflicht?

Mit der Tä­tig­keit als Ärz­tin oder Arzt tra­gen Sie ei­ne ho­he Ver­ant­wor­tung, und ein Be­han­dlungs­feh­ler kann zu ei­nem ho­hen Ver­mö­gens­scha­den füh­ren. Des­halb ist ein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz in Deutsch­land ver­pflich­tend! Aber wie sieht es kon­kret mit der Be­rufs­haft­pflicht für Ärz­tin­nen und Ärz­te im Ru­he­stand aus? Auch nach Auf­ga­be der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit kön­nen An­sprü­che aus die­ser Tä­tig­keit ge­gen­über dem Ru­he­stän­dler aus­ge­spro­chen wer­den. Das führt teil­wei­se selbst Jah­re da­nach noch zu bö­sen Über­ra­schun­gen!Mit ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung schüt­zen Sie sich als Ärz­tin oder Arzt auch im Ru­he­stand vor sol­chen Über­ra­schun­gen. Da­bei muss zwi­schen der rei­nen Nach­haf­tungs­ver­si­che­rung und der Ru­he­stands­ver­si­che­rung un­ter­schie­den wer­den, da die­se je­weils un­ter­schied­li­che Ri­si­ken ab­de­cken.

Ihre Vorteile mit einer Berufs­haft­pflicht für Ärztinnen und Ärzte im Ruhe­stand

  • Ab­ge­si­chert ge­gen un­be­rech­tig­te Haft­ungs­an­sprü­che
  • Fi­nan­zi­el­ler Schutz im Scha­dens­fall bei Er­satz­an­sprü­chen frü­he­rer Pa­ti­en­ten
  • Über­nah­me von Gut­ach­ter-­, An­walts-­ und Ge­richts­kos­ten
Angebot anfordern
Älterer Mann sitzt lächelnd vor seinem Laptop und hat eine Lesebrille in der Hand.
SICHERHEIT IM RUHESTAND

Nach­haf­tungs­ver­si­che­rung ­ für ei­nen Ru­he­stand, der sei­nen Na­men ver­dient!

Scha­dens­ur­sa­che und Scha­dens­ein­tritt lie­gen teil­wei­se weit aus­ein­an­der. Das führt in der Pra­xis selbst Jah­re spä­ter noch zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen. Als Ärz­tin oder Arzt greift die Haft­pflicht bis zu ma­xi­mal 30 Jah­re nach Ur­sa­che oder Ein­tritt des Scha­dens, auch wenn Sie sich be­reits im Ru­he­stand be­fin­den.
Laut § 199 BGB be­ginnt die Ver­jäh­rungs­frist erst am En­de ei­nes Jah­res, in dem ein Scha­dens­an­spruch ent­steht – ent­schei­dend ist der Zeit­punkt, an dem die Fol­ge des Scha­dens beim Pa­ti­en­ten tat­säch­lich ein­ge­tre­ten ist. Die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung schützt Sie als Ärz­tin oder Arzt auch noch Jah­re nach der Be­hand­lung vor die­sem Ri­si­ko.

Aufnahme einer glücklichen älteren Ärztin, die am Schreibtisch arbeitet. Sie schaut mit einem Lächeln zur Seite und hat sie Hände gefaltet.
WEITERHIN ABGESICHERT

Wenn Sie Ih­rer Lie­be zum Job auch im Al­ter ge­le­gent­lich nach­ge­hen möch­ten

Sie lie­ben Ih­re Tä­tig­keit und möch­ten auch im Ren­ten­al­ter ge­le­gent­lich Pa­ti­en­ten be­han­deln? Dann müs­sen Sie auch im Ru­he­stand ge­mäß der Be­rufs­ord­nung ei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ärz­tin­nen und Ärz­te ab­schlie­ßen – die so­ge­nann­te Ru­he­stands­ver­si­che­rung. Die­se Ver­si­che­rung schützt Sie bei­spiels­wei­se bei ärzt­li­chen Gut­ach­ter­tä­tig­kei­ten oder kas­sen­ärzt­li­chen Not­fall­diens­ten und mehr.

Aufnahme einer glücklichen älteren Ärztin, die am Schreibtisch arbeitet. Sie schaut mit einem Lächeln zur Seite und hat sie Hände gefaltet.
ERBEN SCHÜTZEN

Denken Sie auch an Ihre Erben

Selbst im To­des­fall en­det die Haft­pflicht nicht! Soll­ten Sie näm­lich bei­spiels­wei­se ver­ster­ben und ein ehe­ma­li­ger Pa­ti­ent möch­te ei­nen Scha­den­er­satz­an­spruch gel­tend ma­chen, haf­ten so­gar Ih­re En­kel mit dem Pri­vat­ver­mö­gen. Al­so si­chern Sie sich und Ih­re Er­ben recht­zei­tig ab, in­dem Sie auf ei­ne Nach­haf­tungs­ver­si­che­rung set­zen.

Häufig gestellte Fragen

Die Kos­ten ei­ner Arzt­haft­pflicht im Ru­he­stand las­sen sich nicht pau­schal nen­nen. Sie hän­gen von un­ter­schied­li­chen Fak­to­ren ab wie:

  • De­ckungs­sum­me
  • Selbst­be­tei­li­gung
  • Leis­tungs­um­fang

Sie möch­ten mehr über die Kos­ten ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung er­fah­ren? Dann for­dern Sie jetzt Ihr in­di­vi­du­el­les An­ge­bot bei der Deut­schen Ärz­te­ver­si­che­rung an.

Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung schützt Ärz­tin­nen und Ärz­te auch im Ru­he­stand ge­gen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus vor­he­ri­gen Be­han­dlungs­feh­lern. Da­bei muss un­ter der Nach­haf­tungs­ver­si­che­rung und der Ru­he­stands­ver­si­che­rung un­ter­schie­den wer­den.

Erst­e­re gilt bei gänz­li­cher Auf­ga­be der ärzt­li­chen Tä­tig­keit (Rück­ga­be der Ap­pro­ba­ti­on oder Tod des Arz­tes für die Er­ben). Ver­si­chert ist hier­bei aus­schließ­lich der Tat­be­stand ei­nes Scha­dens, der nach Auf­ga­be der Tä­tig­keit ent­steht, die Ur­sa­che je­doch be­reits vor­her ge­setzt wur­de.

Da­ne­ben gibt es noch die so­ge­nann­te Ru­he­stands­ver­si­che­rung, die ei­ne ärzt­li­che Tä­tig­keit im Ru­he­stand ab­si­chert. Es be­steht aber wei­ter­hin ein ärzt­li­ches Ri­si­ko (Not­fall­hil­fe, Be­hand­lun­gen im Freund­es- und Be­kann­ten­kreis). Die Ru­he­stands­ver­si­che­rung schützt Ärz­tin­nen und Ärz­te in fol­gen­den Fäl­len:

  • Er­wei­ter­ter Straf­rechts­schutz für die ärzt­li­che Tä­tig­keit
  • Ärz­tli­che Freund­schafts­diens­te im Be­kann­ten-­ und Ver­wand­ten­kreis
  • Be­hand­lung von Not­fäl­len und Ers­te-­Hil­fe-­Leis­tun­gen
  • Kas­sen­ärzt­li­che Not­fall­diens­te
  • Be­ra­ten­de (nicht be­han­deln­de) Kon­si­liar­tä­tig­keit
  • Ärz­tli­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit

Es be­steht auch die Mög­lich­keit, bei­de Ver­si­che­rungs­for­men zu kom­bi­nie­ren, um sich ge­gen die un­ter­schied­li­chen Ri­si­ken zu ver­si­chern.

Die Nach­haf­tungs­ver­si­che­rung um­fasst das Ri­si­ko vor Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen aus Ih­rer vor­he­ri­gen Tä­tig­keit. Sie deckt et­wai­ge Per­so­nen-, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den ab, die bei­spiels­wei­se durch Be­han­dlungs­feh­ler ent­stan­den sind. Die Ru­he­stands­ver­si­che­rung hin­ge­gen deckt das Ri­si­ko von Be­han­dlungs­feh­lern für Ih­re ärzt­li­chen Tä­tig­kei­ten im Ru­he­stand ab.

Bei­spiel: Vor ei­ni­gen Jah­ren ga­ben Sie ei­nem Ih­rer Pa­ti­en­ten ei­ne feh­ler­haf­te Me­di­ka­men­ten­ver­ord­nung. Der Pa­ti­ent muss die Me­di­ka­men­te dau­er­haft ein­neh­men und folgt Ih­rem Rat. Im Lau­fe der Zeit stellt sich al­ler­dings her­aus, dass die­se nicht kor­rekt sind und der Pa­ti­ent dar­auf­hin Scha­den nimmt. Nun möch­te er Ih­nen ge­gen­über ei­nen Scha­den­er­satz­an­spruch gel­tend ma­chen. Ohne ei­nen ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz tra­gen Sie die Kos­ten für die­sen Feh­ler selbst. Ge­nie­ßen Sie hin­ge­gen den Schutz ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, er­hal­ten Sie ei­ne lü­cken­lo­se Ab­de­ckung des nach­lau­fen­den Haft­pflicht­ri­si­kos aus der vor­an­ge­gan­gen ärzt­li­chen Tä­tig­keit.

Rund 500 Berater und Beraterinnen in Ihrer Nähe

Partner im Heilberufenetzwerk

  • Logo Marburger Bund
  • Logo Hartmannbund
  • Logo PsychotherapeutenVereinigung
  • Logo Bundesverband praktizierendener Tierärzte e.V.
  • Logo Hausärztinnen- und Hausärzteverband
Kontakt
Icon phone 0221 / 148 - 2 27 00

Mo. - Fr.

08:00 - 18:00 Uhr

Angebot anfordern