Absicherung bei der Behandlung von Flüchtlingen

Arzt-Haftpflichtversicherung bei Behandlung von Flüchtlingen erweitert

Die Deutsche Ärzteversicherung garantiert bei ihr versicherten Ärzten und Zahnärzten, die ambulante Behandlungen von Flüchtlingen vornehmen, Versicherungsschutz in der Arzt-Haftpflichtversicherung.

Eingeschlossen ist der Versicherungsschutz für die angestellten Mitarbeiter – z.B. Medizinische Fachangestellte bzw. Arzthelfer – der versicherten Ärzte und Zahnärzte, wenn sie diese bei der Flüchtlings­betreuung unterstützen. Versichert sind ab sofort auch die delegierten Leistungen an asylbegehrende Ärzte/Zahnärzte, die nach § 90 des neuen Asylverfahrens­beschleunigungs­gesetzes dazu ermächtigt sind. Der Versicherungsschutz gilt sowohl für privatrechtliche Ansprüche als auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des jeweiligen Bundeslandes bei grob fahrlässigem Verhalten des Behandelnden.

Jedem Arzt und Zahnarzt wird auf Wunsch eine entsprechende Versicherungs­bestätigung ausgestellt, wobei diese Regelung auch ohne explizite Bestätigung für alle versicherten Ärzte und Zahnärzte gilt.

Darüber hinaus sollen nach derzeitigen Überlegungen der Bundesländer Ärzte und Zahnärzte, die sich bereits in Rente befinden, für die ambulante Behandlung auf ehrenamtlicher Basis eingesetzt werden. Nordrhein-Westfalen hat hierzu festgestellt, dass hier das Staats­haftungs­recht anzuwenden ist und Ansprüche somit gegen das Land zu richten sind. Bei grober Fahrlässigkeit kann das Land Rückgriff auf den Arzt und Zahnarzt nehmen. Die Arzt-Haftpflicht­versicherungs­verträge der Deutschen Ärzteversicherung bieten auch in diesen Fällen Versicherungsschutz.

Die Arzt-Haftpflichtversicherung der Deutschen Ärzteversicherung

Trotz größter Sorgfalt - Fehler passieren. Die daraus resultierenden juristischen und finanziellen Folgen stellen ein existentielles Risiko dar. Die Arzt-Haftpflicht­versicherung der Deutschen Ärzteversicherung bietet Ärzten und Zahnärzten Sicherheit bei Haftungsfällen.