Dabei hatte alles so gut angefangen: Friedrich B. war von seinem besten Freund zu einer Spritztour mit dessen brandneuem Sportwagen eingeladen worden. Nachdem die beiden voller Begeisterung das Auto getestet hatten, ging es in den nächstgelegenen Biergarten. Da alle Parkplätze im Schatten besetzt waren, stellten sie den Wagen in die pralle Sonne.
Beim Aussteigen aus dem Auto bemerkte Friedrich B. einen Gegenstand in der Innentasche seiner Jacke. Es handelte sich um ein Knicklicht, gefüllt mit grüner Leuchtflüssigkeit, das er noch vom Konzert am Vorabend in der Jacke hatte. Da er den Leuchtstab nicht mit in den Biergarten nehmen wollte, hängte er das Knicklicht kurzerhand an den Innenspiegel des Autos.
Keine besonders gute Entscheidung, denn nach der Rückkehr zum Fahrzeug kam die böse Überraschung: Der Leuchtstab am Innenspiegel war durch die Sonneneinstrahlung geschmolzen und die Leuchtflüssigkeit auf das Armaturenbrett ausgelaufen. Schaden: satte 3.000 Euro! Aber kein Problem, sagte sich Friedrich B.: „Ich habe ja eine Privathaftpflichtversicherung.“ Diese weigerte sich aber, den Schaden zu regulieren, mit dem Hinweis, dass das, was er da angerichtet habe, grob fahrlässig gewesen sei. Und das war bei diesem Versicherer in der Tat nicht mitversichert.
Glücklicherweise besaß Friedrich B. aber eine gute Rechtsschutzversicherung bei unserem Partner ROLAND, und sie wiederum setzte einen erfahrenen Partneranwalt ein. Er überzeugte die Haftpflichtversicherung nach einigem Hin und Her letztlich davon, dass Herr B. dieses Schadenszenario nicht hatte vorhersehen können und daher allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorlag. So endete die „Erleuchtung“ letztlich doch noch glücklich.
Sie legen auf eine teure Überraschung auch keinen Wert.