Die Antwort ist eindeutig Ja! Ärztinnen und Ärzte haften auch im Anstellungs- oder Beamtenverhältnis persönlich für Behandlungsfehler. Wir empfehlen Ihnen daher zu prüfen, inwieweit Ihre dienstliche Tätigkeit über den Krankenhausträger abgesichert ist.
Eine Fehlbehandlung oder Fehldiagnose, Leichtsinn, Unterlassung oder eine unzureichende Dokumentation und schon kann aus einem medizinischen Fall ein juristischer werden. Grundsätzlich haftet der Schadenverursacher, Ärztin oder Arzt, mit dem Privatvermögen.
Haben Angestellte und Beamtete eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung oder sind sie in einer umfassenden Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses „mitversicherte Personen“, so sind sie von Schadenersatzansprüchen freigestellt. Ein Problem besteht aber dann, wenn das Krankenhaus keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder diese – zum Beispiel wegen einer Selbstbeteiligung – nicht ausreichend ist. Dann kann der Arbeitgeber im Haftungsfall unter bestimmten arbeitsrechtlichen Voraussetzungen Regress nehmen.
Die Praxis zeigt, dass immer mehr Krankenhäuser dazu übergehen, Schadenersatzzahlungen an Patienten ihren angestellten oder beamteten Ärzten aufzubürden. So kann sich das Krankenhaus bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vorbehalten, wegen des durch die Betriebshaftpflicht nicht gedeckten Betrages Rückgriff beim behandelnden Arzt zu nehmen.
In Zeiten wachsenden Kostendrucks sparen die Krankenhausträger nicht nur am Umfang des Versicherungsschutzes, sondern gehen auch dazu über, solche Regresse durchzuführen. Solche Regressforderungen belaufen sich nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte üblicherweise auf drei bis sechs Monatsgehälter.
Überprüfen Sie genau, inwieweit Ihre dienstliche Tätigkeit über den Krankenhausträger abgesichert ist. Mögliche Deckungslücke, so zum Beispiel das Regressrisiko, sollten Sie über einen eigenen Vertrag absichern.
Um dem „Arbeitgeber-Regress“ zu entgehen, haben der Marburger Bund und die Deutsche Ärzteversicherung im Rahmen ihrer Kooperation den „Regress-Schutz“ entwickelt – eine Haftpflichtversicherung exklusiv für Mitglieder des Marburger Bundes. Der „Regress-Schutz“ bietet Krankenhausärztinnen und -ärzten einen passgenauen Schutz, indem er die heute üblichen Regressansprüche des Krankenhausträgers abdeckt.
Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Zudem umfasst der Versicherungsschutz zum einen das Prüfen des Regressanspruchs des Arbeitgebers und zum anderen die Abwehr bzw. die Befriedigung des Anspruchs.