Berufshaftpflicht – für angestellte Ärzte ein Muss

Fehler passieren trotz größter Sorgfalt und das mit steigendem finanziellem Risiko. Höhere Schmerzensgelder, der medizinische Fortschritt sowie steigende Pflege- und Therapiekosten treiben die Schadenaufwände in die Höhe.  

Wichtig für angestellte Ärzte: Grundsätzlich haftet jeder dem Patienten gegenüber persönlich, also mit seinem Privatvermögen. Ob in einem Krankenhaus tätig, in einer Praxis oder in einem MVZ – das Haftungsrisiko hängt von der Absicherung durch den Arbeitgeber ab und inwieweit der angestellte Arzt selbst dafür gesorgt hat.

Wissen Sie, wie umfassend der Schutz durch Ihren Arbeitgeber ist – etwa, wenn es um grobe Fahrlässigkeit geht? Und wie sieht es nach Dienstschluss aus, wenn Sie vielleicht eine Praxisvertretung machen oder im Freundes- und Bekanntenkreis beraten? Sind Restrisiken abgesichert? Und wer stellt Sie von den Kosten eines Strafverfahrens frei?

Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!
Je nachdem wo und wie Sie ärztlich tätig sind, stehen andere Fragen im Vordergrund, die Sie unbedingt klären sollten:
 

Tätig im Krankenhaus
  • Besteht Versicherungsschutz über den Arbeitgeber und wie ist dieser ausgestaltet? Ist zum Beispiel grobe Fahrlässigkeit mitversichert?
  • Stellt der Arbeitgeber Sie von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich frei oder gilt für Freistellungs- und Regressansprüche das Arbeitsrecht?
  • Besteht für Sie ein Versicherungsschutz für Strafverfahren?
  • Gibt es bei Ihnen Versicherungsbedarf für Privatliquidationen oder außerdienstliche Tätigkeiten?

Tipp: Schließen Sie mögliche Versicherungslücken selbst

Tätig in einer Praxis oder in einem MVZ
  • Bestehen Individualvereinbarungen zur Haftung im Anstellungsvertrag?
  • Ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht in der MVZ-Versicherung eingeschlossen?
  • Besteht eine Regressgefahr?
  • Wie hat der Arbeitgeber das Haftungsrisiko konkret abgesichert?

Tipp: Klären Sie Ihr persönliches Haftungspotenzial und Ihren Versicherungsbedarf

Ärztlich tätig über das Dienstverhältnis hinaus

Auch außerhalb des Dienstverhältnisses besteht eine Haftung für ärztliche Tätigkeiten. Dieses sogenannte Restrisiko erstreckt sich unter anderem auf

  • Ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis
  • Notarztdienste
  • Praxisvertretungen

Tipp: Sichern Sie Restrisiken ab!