Gehen Sie nicht ins Gefängnis… – warum der „erweiterte Strafrechtsschutz“ so wichtig ist

Ein Strafverfahren wegen eines Behandlungsfehlers kann verheerende Folgen haben. Während es im Zivilrecht um Schadenersatz für den Patienten geht, geht es im Strafrecht um eine Geld- oder Freiheitsstrafe, vor allem wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).

Jeder schuldhafte Behandlungsfehler birgt das Risiko, dass man einen dieser Tatbestände erfüllt. Sei es durch

  • einen Indikationsfehler wie das fehlerhafte Verordnen eines Medikaments
  • einen Diagnosefehler wie das Übersehen einer Frakturlinie
  • einen Befunderhebungsfehler wie das Unterlassen eines EKG bei Herzinfarktsymptomen
    oder
  • einen sonstigen Behandlungsfehler wie das Zurücklassen eines Tupfers oder Bauchtuchs

Mit einer möglichen Verurteilung ist es dann aber nicht getan. Die weiteren Folgen können ebenfalls gravierend sein:

  • Stigmatisierung in den Medien
  • Arbeitsrechtliche Suspendierung
  • Widerruf bzw. Ruhen der Approbation
  • Entzug der Kassenzulassung bis hin zu einem Berufsverbot

Deshalb ist es wichtig, alles zu tun, um die Eröffnung eines Strafverfahrens zu vermeiden oder – sollte es doch dazu kommen – zumindest einer Verurteilung zu entgehen. Es gilt, einen kompetenten Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich mit den Spezialitäten von Strafverfahren – wie den zahlreichen Ausprägungen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – auskennt.

Aus diesem Grund ist der „erweiterte Strafrechtsschutz“ der Berufshaftpflichtversicherung so wichtig. Er garantiert, dass die Haftpflichtversicherung in eine m Strafverfahren wegen eines Ereignisses aus ärztlicher Tätigkeit die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren – Kosten der Verteidigung übernimmt.

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Die Deutsche Ärzteversicherung beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die versicherte Haftpflichtdeckung. Ist z. B. nur die außerdienstliche Tätigkeit haftpflichtversichert, bezieht sich der erweiterte Strafrechtsschutz trotzdem auf die komplette, also auch die dienstliche Tätigkeit.
 
Ist der erweiterte Strafrechtsschutz in diesem Umfang auch in Ihrem Vertrag enthalten?