
Berufshaftpflicht für Ärzte im Ruhestand
Mit einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte schützen Sie sich auch im Ruhestand vor Schadenersatzansprüchen früherer Patienten!
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GUT ZU WISSEN
Benötigt ein Arzt im Ruhestand eine Berufshaftpflicht?
Mit der Tätigkeit als Ärztin oder Arzt tragen Sie eine hohe Verantwortung, und ein Behandlungsfehler kann zu einem hohen Vermögensschaden führen. Deshalb ist ein entsprechender Versicherungsschutz in Deutschland verpflichtend! Aber wie sieht es konkret mit der Berufshaftpflicht für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand aus? Auch nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit können Ansprüche aus dieser Tätigkeit gegenüber dem Ruheständler ausgesprochen werden. Das führt teilweise selbst Jahre danach noch zu bösen Überraschungen!Mit einer Berufshaftpflichtversicherung schützen Sie sich als Ärztin oder Arzt auch im Ruhestand vor solchen Überraschungen. Dabei muss zwischen der reinen Nachhaftungsversicherung und der Ruhestandsversicherung unterschieden werden, da diese jeweils unterschiedliche Risiken abdecken.
Ihre Vorteile mit einer Berufshaftpflicht für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand
- Abgesichert gegen unberechtigte Haftungsansprüche
- Finanzieller Schutz im Schadensfall bei Ersatzansprüchen früherer Patienten
- Übernahme von Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten

SICHERHEIT IM RUHESTAND
Nachhaftungsversicherung für einen Ruhestand, der seinen Namen verdient!
Schadensursache und Schadenseintritt liegen teilweise weit auseinander. Das führt in der Praxis selbst Jahre später noch zu Schadensersatzansprüchen. Als Ärztin oder Arzt greift die Haftpflicht bis zu maximal 30 Jahre nach Ursache oder Eintritt des Schadens, auch wenn Sie sich bereits im Ruhestand befinden.
Laut § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende eines Jahres, in dem ein Schadensanspruch entsteht – entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Folge des Schadens beim Patienten tatsächlich eingetreten ist. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie als Ärztin oder Arzt auch noch Jahre nach der Behandlung vor diesem Risiko.

WEITERHIN ABGESICHERT
Wenn Sie Ihrer Liebe zum Job auch im Alter gelegentlich nachgehen möchten
Sie lieben Ihre Tätigkeit und möchten auch im Rentenalter gelegentlich Patienten behandeln? Dann müssen Sie auch im Ruhestand gemäß der Berufsordnung eine Haftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte abschließen – die sogenannte Ruhestandsversicherung. Diese Versicherung schützt Sie beispielsweise bei ärztlichen Gutachtertätigkeiten oder kassenärztlichen Notfalldiensten und mehr.

ERBEN SCHÜTZEN
Denken Sie auch an Ihre Erben
Selbst im Todesfall endet die Haftpflicht nicht! Sollten Sie nämlich beispielsweise versterben und ein ehemaliger Patient möchte einen Schadenersatzanspruch geltend machen, haften sogar Ihre Enkel mit dem Privatvermögen. Also sichern Sie sich und Ihre Erben rechtzeitig ab, indem Sie auf eine Nachhaftungsversicherung setzen.
Häufig gestellte Fragen
Die Kosten einer Arzthaftpflicht im Ruhestand lassen sich nicht pauschal nennen. Sie hängen von unterschiedlichen Faktoren ab wie:
- Deckungssumme
- Selbstbeteiligung
- Leistungsumfang
Sie möchten mehr über die Kosten einer Berufshaftpflichtversicherung erfahren? Dann fordern Sie jetzt Ihr individuelles Angebot bei der Deutschen Ärzteversicherung an.
Die Haftpflichtversicherung schützt Ärztinnen und Ärzte auch im Ruhestand gegen Schadensersatzansprüche aus vorherigen Behandlungsfehlern. Dabei muss unter der Nachhaftungsversicherung und der Ruhestandsversicherung unterschieden werden.
Erstere gilt bei gänzlicher Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit (Rückgabe der Approbation oder Tod des Arztes für die Erben). Versichert ist hierbei ausschließlich der Tatbestand eines Schadens, der nach Aufgabe der Tätigkeit entsteht, die Ursache jedoch bereits vorher gesetzt wurde.
Daneben gibt es noch die sogenannte Ruhestandsversicherung, die eine ärztliche Tätigkeit im Ruhestand absichert. Es besteht aber weiterhin ein ärztliches Risiko (Notfallhilfe, Behandlungen im Freundes- und Bekanntenkreis). Die Ruhestandsversicherung schützt Ärztinnen und Ärzte in folgenden Fällen:
- Erweiterter Strafrechtsschutz für die ärztliche Tätigkeit
- Ärztliche Freundschaftsdienste im Bekannten- und Verwandtenkreis
- Behandlung von Notfällen und Erste-Hilfe-Leistungen
- Kassenärztliche Notfalldienste
- Beratende (nicht behandelnde) Konsiliartätigkeit
- Ärztliche Gutachtertätigkeit
Es besteht auch die Möglichkeit, beide Versicherungsformen zu kombinieren, um sich gegen die unterschiedlichen Risiken zu versichern.
Die Nachhaftungsversicherung umfasst das Risiko vor Schadensersatzansprüchen aus Ihrer vorherigen Tätigkeit. Sie deckt etwaige Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die beispielsweise durch Behandlungsfehler entstanden sind. Die Ruhestandsversicherung hingegen deckt das Risiko von Behandlungsfehlern für Ihre ärztlichen Tätigkeiten im Ruhestand ab.
Beispiel: Vor einigen Jahren gaben Sie einem Ihrer Patienten eine fehlerhafte Medikamentenverordnung. Der Patient muss die Medikamente dauerhaft einnehmen und folgt Ihrem Rat. Im Laufe der Zeit stellt sich allerdings heraus, dass diese nicht korrekt sind und der Patient daraufhin Schaden nimmt. Nun möchte er Ihnen gegenüber einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz tragen Sie die Kosten für diesen Fehler selbst. Genießen Sie hingegen den Schutz einer Berufshaftpflichtversicherung, erhalten Sie eine lückenlose Abdeckung des nachlaufenden Haftpflichtrisikos aus der vorangegangen ärztlichen Tätigkeit.
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