Nicht reden ist auch keine Lösung – wichtige Infos zum Thema Anerkenntnis.

Nach einem Schadenfall scheuen viele Ärzte ein Gespräch mit ihrem Patienten – sie fürchten, hierdurch ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Dabei sind wahrheitsgemäße Erklärungen zum Behandlungsverlauf durchaus gestattet und Gespräche in der Regel wünschenswert. Denn vielen Patienten geht es in erster Linie um Mitgefühl.

Ein Gespräch, in dem Ärzte Verständnis für die Situation der Patienten zeigen, kann Frieden stiften und vielleicht sogar ein langes und kräftezehrendes Verfahren verhindern. Riskant wird es nur, wenn ein sogenanntes Haftungsanerkenntnis abgegeben wird.

Was ist ein Anerkenntnis?

Die bloße Information über einen Sachverhalt ist kein Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis liegt dann vor, wenn Sie sich persönlich zu Schadenersatz verpflichten. Etwa mit der folgenden Formu­lierung: „Ich bin an Ihrem Schaden schuld und komme für die finanziellen Folgen auf.“ Dieses Anerkenntnis ist eine wirksame Verpflichtung gegenüber dem Patienten, die neben der Haftung zusätzlich besteht.

Wie ist die Rechtslage?

Um den Versicherer aber vor unberechtigten Zahlungsverpflichtungen zu bewahren, bindet das -nach dem Versicherungsvertragsgesetz grundsätzlich mögliche- Anerkenntnis den Versicherer nur dann, wenn der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte. Und genau deshalb sollte man auf ein Anerkenntnis ohne Abstimmung mit dem Versicherer verzichten.

Was bedeutet das in der Praxis?

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Ein Arzt verabreicht eine Injektion, die unerwünschte Folgen hat. Da ihm dies unangenehm ist, gibt er dem Patienten gegenüber ein Haftungsanerkenntnis ab.
Ist der Arzt nun tatsächlich haftbar – etwa, weil er durch eine fehlerhafte Injektion eine Fett­gewebsnekrose verursacht hat – tritt die Haftpflichtversicherung trotz Anerkenntnis ein.
Besteht dagegen keine Haftung, etwa im Falle eines Spritzenabszesses trotz korrekter Injektion, ist die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig. Der Arzt ist jedoch aus dem Anerkenntnis im Obligo, und zwar mit seinem Privatvermögen.

Wie sollte man sich im Schadenfall verhalten?

Geben Sie nie ein Anerkenntnis ab, ohne dies mit Ihrer Haftpflichtversicherung abgestimmt zu haben. Möglich und sinnvoll ist dagegen ein mitfühlendes Gespräch. Zeigen Sie Ihrem Patienten Verständnis und sprechen Sie mit ihm über Lösungswege wie eine objektive Prüfung durch Einschaltung der Haftpflichtversicherung oder der Gutachter- und Schlichtungsstelle. Ein solches Gespräch ist immer eine Chance zur Deeskalation.
 
Im Beispielfall hätte der Arzt etwa folgendes sagen können: „Wir lassen jetzt durch meine Haft­pflichtversicherung zeitnah klären, ob mir ein Fehler unterlaufen ist. Sollte ich den Schaden verschuldet haben, wird meine Versicherung natürlich für diesen aufkommen.“