Private Altersvorsorge - Staat erhöht Förderung um mehr als 10% und macht sie dynamisch

Die Basis-Rente in der 1. Schicht ist in vielen Fällen ein attraktiver zusätzlicher Baustein für die Altersvorsorge. Sie ist wegen ihrer hohen steuerlichen Förderung für angestellte, insbesondere aber auch für niedergelassene Ärzte schon immer ein interessantes Altersvorsorgeprodukt gewesen.

Und jetzt ist sie noch attraktiver geworden, denn die bisherige – seit Einführung der Basis-Rente im Jahr 2005 – unveränderte Höchstgrenze der Förderung wurde kurz vor dem Jahreswechsel deutlich aufgestockt und wird zukünftig sogar dynamisiert*. Im Jahr 2015 sind bis zu 22.172 Euro (statt vorher 20.000 Euro) absetzbar – also eine Erhöhung um mehr als 10 %!

Ein weiteres Highlight der neuen staatlichen Förderung ist die Tatsache, dass im Rahmen des sogenannten Zollkodexanpassungsgesetzes eine jährliche Anpassung der steuerlichen Förderung beschlossen wurde. Das heißt, dass die Grenzen der steuerlichen Förderung Jahr für Jahr aktualisiert, sprich dynamisiert, werden.

Aufgrund der dynamischen Höchstgrenzen der Förderung ist es sinnvoll, die Absicherung regelmäßig – am besten einmal jährlich – zu überprüfen, um sich entweder über eine Zuzahlung die volle Förderung für das laufende Jahr zu sichern oder um Überzahlungen zu vermeiden.

Was Sie sonst noch über die Basis-Rente wissen sollten:

  • Nachgelagerte volle Besteuerung der Rente (jährlich steigend auf 100 % bei Rentenbeginn 2040).
  • Grundsätzlich bleibt Ihr Kapital bei Insolvenz in der Ansparphase unangetastet (im Rahmen der förderfähigen Beiträge im Sinne von §10 Abs. 3 EStG), weil es nicht rückkaufsfähig, beleihbar, vererbbar, übertragbar, veräußerbar und kapitalisierbar ist.
  • Absicherung des Ehegatten und der eigenen Kinder durch Hinterbliebenenleistungen im Todesfall möglich.
  • Voraussetzung für die Förderung ist darüber hinaus, dass die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs ausgezahlt werden darf.

* Ab 01.01.2015! Dynamisierung der Basisrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG): „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.“