So sichern Ärzte ihren Ruhestand und schützen ihre Erben

Scheidet ein Arzt aus dem Berufsleben aus und kündigt seine Berufshaftpflichtversicherung, besteht kein Versicherungsschutz, wenn gesundheitliche Schäden erst nach Ende der Berufshaftpflicht eintreten, die Ursachen jedoch aus der Zeit herrühren, da die Versicherung noch gültig war.

Beispiel: Ein haftpflichtversicherter niedergelassener Arzt gibt zum 31.12.2014 seine Praxis auf und ist ab 01.01.2015 im Ruhestand. Ende Dezember 2014 verordnet er einem Patienten ein falsches Medikament, das der Patient 2015 einnimmt und das dann zu einer Hirnblutung führt. Aus der zum 31.12.2014 endenden Versicherung besteht für diesen  späteren Eintritt des Schadenereignisses kein Versicherungsschutz. Genau dieses Risiko „Eintritt des Schadenereignisses nach Ende des Versicherungsschutzes“ deckt die Nachhaftungsversicherung.

Folgende Fragen sind für jeden ausscheidenden Arzt wichtig:

Wie lange sollte eine Nachhaftungsversicherung bestehen?

Wer sichergehen möchte, muss eine Nachhaftungsversicherung für die Dauer der maximalen Verjährungsfrist von 30 Jahren abschließen. Die im Einzelfall angemessene Laufzeit kann nur durch den jeweiligen Arzt selbst entsprechend seiner konkreten Risikolage bestimmt werden.
 
Die Praxis hat gezeigt, dass eine Nachhaftungsversicherung mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren sinnvoll ist. Bei der Vereinbarung von Jahresverträgen, wie sie zum Beispiel bei der Deutschen Ärzteversicherung üblich sind, kann die Notwendigkeit jährlich neu beurteilt werden.

Wo liegt der Unterschied zwischen Nachhaftungs- und Ruhestandsversicherung?

Die Nachhaftungsversicherung betrifft Schadeneintritte nach Risikowegfall, die Ruhestandsversicherung die Versicherung der ärztlichen Tätigkeit im Ruhestand. Versicherungstechnisch handelt es sich um zwei verschiedene Risiken, deren Versicherung aber kombiniert werden kann.

Was deckt die Ruhestandsversicherung?

Nach der Berufsordnung sind Ärzte verpflichtet, sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hinreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Dies gilt auch für ärztliche Tätigkeiten im Ruhestand wie Praxisvertretung oder Behandlung von Freunden und Verwandten. Eine Ruhestandsversicherung ist nicht notwendig, wenn der Arzt seinen Beruf nicht mehr ausübt. Beispiele: Der Arzt plant, überhaupt nicht mehr  ärztlich tätig zu sein, oder er hat die Approbation zurückgegeben.
  
Muss der Arzt seine Approbation zurückgeben, um auf eine Ruhestandsversicherung verzichten zu können?
 
Nein, es genügt, wenn er sich sicher ist, den Arztberuf nicht mehr auszuüben, also keine Freunde zu behandeln, keine Praxisvertretung zu übernehmen usw.

Die Erste-Hilfe-Leistung des Ruheständlers, zu der er verpflichtet ist, um sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen, ist der Privathaftpflichtversicherung zuzuordnen (die anschließende Behandlung natürlich nicht). Besteht keine Privathaftpflichtversicherung oder muss sie nicht eintreten, ist die Berufshaftpflichtversicherung zuständig.