„Kinder, Kinder“ – haften Kinder bei einem Verkehrsunfall?

Fast 30.000 Kinder sind jährlich Opfer von Verkehrsunfällen, in vielen Fällen aber auch die Verursacher. Allein 14.000 Unfälle pro Jahr werden von Rad fahrenden Kindern unter 15 Jahren verursacht. Aber wie ist in solchen Fällen die Haftung geregelt?

Die Haftung der Kinder

Kinder unter 7 Jahren haften grundsätzlich überhaupt nicht. Sie gelten als deliktunfähig. Weil aber Kinder erfahrungs­gemäß frühestens ab dem 10. Lebensjahr in der Lage sind, die besonderen Gefahren des Straßen­verkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, hat der Gesetzgeber im Jahr 2002 die Verantwortlichkeit von Kindern im motorisierten Straßenverkehr neu geregelt.

Hiernach gilt die Deliktunfähigkeit im fließenden Straßenverkehr für Kinder bis zu 10 Jahren: Sie können also für Schäden in diesem Bereich nicht verantwortlich gemacht werden. Und wenn das Kind nicht haftet, muss selbstverständlich auch dessen private Haftpflichtversicherung nicht zahlen.

1. Beispiel: Ein Kind fährt vom Bürgersteig aus mit seinem Roller auf eine querende Straße („rechts vor links“) ohne anzuhalten oder langsamer zu werden. Der herannahende Autofahrer weicht aus und touchiert z. B. ein weiteres Fahrzeug.

In einem solchen Fall ist es sogar so, dass die Haftpflichtversicherung des eigentlich Geschädigten für einen eventuellen Schaden des Kindes aufkommen muss. Wenn ein Kind unter 10 Jahren z. B. aus Unachtsamkeit in ein vorbeifahrendes Fahrzeug läuft und verletzt wird, kann das Kind, vertreten durch seine Eltern, nach geltendem Recht von dem Fahrer des Fahrzeugs und seiner Haftpflichtversicherung Schadensersatz und sogar Schmerzensgeld verlangen.

2. Beispiel: War die im zuvor genannten Beispiel querende Straße z. B. durch Zäune oder Hecken schwerer einsehbar, hat der Autofahrer ein Problem.

In diesem Fall wird ihm die Unachtsamkeit des Kindes zur Last gelegt. Er hätte eventuell mit Beeinträchtigungen rechnen und dem sein Fahrverhalten anpassen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn der Autofahrer den Unfall nicht vermeiden konnte.

Diese Besserstellung von Minderjährigen bis zu 10 Jahren gilt nur im motorisierten Verkehr, nicht jedoch bei Unfällen von Kindern mit Radfahrern, Skatern, Inlinern oder Fußgängern. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren haften, wenn sie die erforderliche Einsicht besitzen.

Sind aber Kinder, die über 10 Jahre alt sind, aber das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Folgen eines Verkehrsunfalls, den sie verursachen, verantwortlich zu machen?

Nicht in jedem Fall, denn hier muss im Einzelfall abgewogen werden, ob das Kind erkennen konnte, welchen Schaden es mit der entsprechenden Handlung anrichten konnte; es muss also gefragt werden wie gut die körperliche, geistige und seelische Fähigkeit des Kindes, Gefahren zu erkennen und Schäden zu vermeiden, zum Unfallzeitpunkt war.

Der besondere Schutz von Minderjährigen gilt nur bei fahrlässigem Verhalten von Jugendlichen und nicht, wenn Kinder „vorsätzlich“ handeln. Werfen z.B. Kinder unter 10 Jahren Steine von einer Autobahnbrücke auf fahrende Autos, so haften sie, wenn ein normal entwickelter Jugendlicher ihres Alters die Gefährlichkeit seines Handelns hätte erkennen können.

Die Haftung der Eltern

Unabhängig von der Haftung des Kindes haften die Personen, die ihre Aufsichtspflicht über das Kind verletzt haben, also in erster Linie die Eltern. Es kann aber auch eine Haftung der Großmutter oder des Kindermädchens in Betracht kommen, wenn der entsprechenden Person die Aufsicht über das Kind übertragen wurde.

Verursacht das Kind einen Verkehrsunfall, wird von Gesetzes wegen zunächst vermutet, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Die Eltern müssen dann beweisen, dass sie alles Erforderliche getan haben, um den Unfall zu vermeiden. Ein Nachweis, der in der Praxis regelmäßig nicht erbracht werden kann.

Beispiel: Ein häufiger Fall ist das Losreißen eines kleinen Kindes von der Hand des Vaters oder der Mutter. Ein herannahendes Auto weicht dem Kind aus und es kommt zu einem Schaden. Hier ist es im Allgemeinen schwierig zu bewerten, ob das Kind das „An-der-Hand-Gehen“ gewohnt war, die Eltern nicht mit dem Losreißen rechnen konnten.

Es gibt hierzu in der Rechtsprechung zur Aufsichtspflichtverletzung leider keine allgemeingültigen Regeln, sondern nur eine Fülle von Einzelentscheidungen, die durchaus auch bei vergleichbaren Fällen sehr unterschiedlich ausfallen können.

Eltern stehen angesichts der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs einerseits vor der Aufgabe, ihre Kinder über Gefahren und Regeln zu belehren, deren Verhalten auf der Straße zu beobachten und zu kontrollieren, ob die Verkehrsregeln auch eingehalten werden. Auf der anderen Seite ist es ebenso Aufgabe der Eltern, die Kinder zur Selbstständigkeit und zur eigenverantwortlichen Teilnahme am Straßenverkehr zu erziehen.

Hier gilt es, den richtigen Mittelweg zu finden.

Um dem Risiko zu entgehen, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht belangt zu werden und dann ggfs. mit dem eigenen, persönlichen Vermögen haften zu müssen, wird dringend empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung für die Familie abzuschließen. Die Privathaftpflichtversicherung deckt nicht nur Schäden ab, für die Eltern oder Kinder einzustehen haben; sie gewährt auch Rechtsschutz, um unberechtigte Ansprüche Dritter abzuwehren.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie eine Privathaftpflichtversicherung mit ausreichenden Versicherungssummen haben, lassen Sie sie unbedingt überprüfen. Die Berater der Deutschen Ärzteversicherung helfen Ihnen gern.