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Wichtig zu wissen

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Wichtige Antworten zur KlinikRente
In welchem Umfang kann die Entgeltumwandlung genutzt werden? 
Ärzte und Ärztinnen können laut Tarifvertrag Anteile ihres Bruttogehalts, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung, in betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Bei Zustimmung des Arbeitgebers können auch höhere Beiträge vereinbart werden.
Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten hinsichtlich der Beitragszahlung? 

Die Beitragszahlungen an eine Unterstützungskasse sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei und im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010 = 2.640 Euro) sozialabgabenfrei.

Kann der Vertrag bei Arbeitgeberwechsel fortgesetzt werden? 

Der Vertrag kann problemlos und unverändert fortgeführt werden, sofern der neue Arbeitgeber Mitglied des Versorgungswerks KlinikRente ist. Alternativ kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden, die bis dahin eingebrachten Leistungen stehen dem Arzt bei Rentenbeginn zur Verfügung. Eine private Fortführung des Vertrages ist nicht möglich.

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