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Der Facharzt und die Werbung

Der rechtliche Rahmen für die Werbung von Fachärzten für ihre berufliche Tätigkeit hat sich in den vergangenen Jahren umfassend gewandelt. Während dem Arzt – insbesondere dem niedergelassenen (Vertrags-)Arzt – bis auf wenige Ausnahmen jede Art von Werbung untersagt war, ist der rechtliche Rahmen heute sehr viel weiter gesteckt. Hintergrund für diese Veränderung ist die Rechtsprechung, die sich auch in den Bestimmungen der Muster-Berufsordnung niederschlägt.*

Eintrag in Verzeichnisse – § 28 der Muster-Berufsordnung

Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
1. sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,
2. die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und
3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.


Grundzüge der Neuordnung

Die Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer erläutern die Grundzüge der damit erfolgten Neuordnung des beruflichen Informations- und Werberechts von Ärzten wie folgt:

* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. eine Gewerkschaft ersetzen.

 

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