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Jeder Facharzt ist verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 5 M-BO). Darüber hinaus gibt es im Sozialgesetzbuch (SGB) V Vorschriften für die verpflichtende Qualitätssicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die sowohl die ambulante als auch die stationäre Versorgung betreffen. Diese bestimmen, dass Vertragsärzte und im Krankenhaus tätige Fachärzte verpflichtet sind, an Qualitätssicherungsmaßnahmen teilzunehmen.
Die im SGB V allgemein festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert und in entsprechenden Richtlinien festgehalten. Diese werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und haben rechtlich bindenden Charakter für alle in der GKV Tätigen.
