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Für Fachärzte gilt nach der Muster-Berufsordnung (M-BO) eine lebenslange Pflicht zur Fortbildung. Konkret heißt es in § 4 M-BO:
(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.*
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat auf Basis des § 95d SGB V verbindliche Regelungen über die Fortbildungspflicht aller Fachärzte getroffen, die GKV-Patienten versorgen – sei es in Krankenhaus oder Vertragsarztpraxis.
Für Vertragsärzte
Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Vertragsärzte, in MVZ tätige Ärzte sowie ermächtigte Ärzte müssen alle fünf Jahre gegenüber ihren Kassenärztlichen Vereinigungen 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift ist strafbewehrt und kann im Extremfall bis zur Entziehung der Kassenzulassung führen.
Für angestellte Fachärzte
Auch für in Krankenhäusern angestellte Ärzte besteht eine Fortbildungsverpflichtung. Diese ist in einer Vereinbarung des G-BA vom 1. Januar 2006 zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus geregelt. Demnach gelten die Pflicht zur Fortbildung und deren Nachweis für alle angestellten Fachärzte, unabhängig von ihrem Status, in zugelassenen Krankenhäusern, Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser und Kliniken mit einem Versorgungsvertrag.
* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. eine Gewerkschaft ersetzen.

