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Laut Berufsordnung ist jeder Arzt verpflichtet, erforderliche Aufzeichnungen über Diagnose und Therapie zu erstellen und diese mindestens für mindestens 10 Jahre nach Behandlungsabschluss aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht (so etwa für Röntgenunterlagen) besteht. Nach Praxisaufgabe muss der Arzt für die Aufbewahrung der Dokumentationsunterlagen und deren Zugangsmöglichkeit Sorge tragen und die zuständige Ärztekammer entsprechend darüber informieren.*

* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft ersetzen.

