Sie wollen mit uns persönlich
sprechen?
Dann rufen Sie uns an!
24 Stunden am Tag:
0221/148-22700
|
Ärzte sind laut § 203 des Strafgesetzbuches verpflichtet, über das zu schweigen, was ihnen ihre Patienten anvertraut haben, und das auch über deren Tod hinaus. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für „ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“.*
Darüber muss der Arzt die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten, da es sich bei den Patientendaten um schützenswerte, personenbezogene Daten handelt. Dieses betrifft insbesondere die Datenerhebung und -übermittlung. Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht ist darüber hinaus unter den Schutz der ärztlichen Berufsordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern gestellt.
Ein Arzt, der gegen die Schweigepflicht verstößt, kann vom Berufsgericht zu einer Warnung, einem Verweis, einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro sowie zur Aberkennung der Mitgliedschaft und des aktiven und passiven Wahlrechts in die Organe der Ärztekammer verurteilt werden.

* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. eine Gewerkschaft ersetzen.
