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Eine umfassende gesetzliche Regelung der Aufklärungspflicht gibt es bislang nicht. Vielmehr finden sich in einzelnen Gesetzen wie etwa dem Kastrationsgesetz, dem Arzneimittelgesetz und dem Transplantationsgesetz spezielle Vorschriften zur Einwilligung und Aufklärung. Wohl aber gibt es eine ausführliche Rechtsprechung zur Frage der ärztlichen Aufklärungspflicht.*
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf der Basis des Selbstbestimmungsrechts des Patienten den Grundsatz entwickelt, dass der Patient rechtzeitig wissen muss, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll. Die Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer ergänzt: „Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.“
Ärzte sind zudem durch die Berufsordnung (§ 6 M-BO) verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen.
* Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen keine Rechtsberatung sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Berufsverband bzw. eine Gewerkschaft ersetzen.
