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Speziell für Sie

Vorsorge und Absicherung speziell für SIe als Facharzt

Arbeiten im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Sie sowohl als Angestellter als auch als Vertragsarzt tätig sein können. Das MVZ bietet Ihnen die Chance, gesetzlich Versicherte als Angestellter vertragsärztlich zu versorgen, ohne die wirtschaftlichen Risiken einer Praxisgründung tragen zu müssen.

Potenzielle Gründer und Träger eines medizinischen Versorgungszentrums  können Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Krankenhausärzte, Krankenhäuser oder Apotheker sein. Auch nichtärztliche Berufsgruppen können in ein MVZ eingebunden werden.

Patienten können die in einem MVZ tätigen Ärzte genauso in Anspruch nehmen wie einen Arzt in einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis. Der Unterschied ist, dass das MVZ mindestens zwei Fächer unter einem Dach vereint – das Behandlungsangebot ist also größer als in einer Einzelpraxis. Häufig gibt es auch eine enge Zusammenarbeit mit einem benachbarten Krankenhaus. MVZ bieten damit eine fachübergreifende ambulante Versorgung aus einer Hand und unter einem Dach.

MVZ überwiegen mit einem Anteil von fast 50 Prozent als GmbH, gefolgt von der GbR mit 36 Prozent (Stand 30.09.2008). Daneben gibt noch die Rechtsformen Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und Aktiengesellschaft (AG).

Die MVZ bieten Ihnen zudem vielfältige Perspektiven als angestellter Facharzt.

Zulassungsvoraussetzungen

Ein medizinisches Versorgungszentrum wird vom Zulassungsausschuss zugelassen. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

Ärzte oder Psychotherapeuten, die im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, müssen ins Arztregister eingetragen sein. Die Anstellung von Ärzten bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

MVZ und Bedarfsplanung

Durch die Gründung eines MVZ können keine neuen Arztsitze in einem Planungsbezirk geschaffen werden. Vielmehr muss es freie Arztsitze für die im MVZ vorgesehenen Fachrichtungen geben.


Ein MVZ kann
  • sich zur Gründung oder Erweiterung auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben,
  • sich erweitern durch Vertragsärzte, die auf ihre Zulassung verzichten, um sich vom MVZ anstellen lassen. Der auf diesem Sitz anzustellende Arzt muss auch am MVZ-Standort als Angestellter tätig werden.

Die Abrechnung im MVZ

Ein MVZ rechnet wie eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis ab. Jeder im MVZ tätige Arzt bekommt ein Regelleistungsvolumen (RLV) zugewiesen. Die RLV werden zusammengerechnet und bilden die Obergrenze für das gesamte MVZ.

Dabei gilt: Wenn ein Arzt weniger Leistungen erbracht hat, als sein RLV gestattet, kann ein anderer Kollege mehr tun, ohne dass das Honorar abgestaffelt wird. Wenn die Leistungen der gesamten Praxis die RLV allerdings überschreiten, wird das Honorar abgestaffelt. Dabei bildet das RLV allerdings nur einen Teil des ärztlichen Einkommens, neben dem es eine Reihe von Leistungen gibt, die Ärzte zusätzlich abrechnen können.

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