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Das Job-Sharing ist eine spezielle Form der Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Senior- und einem Juniorpartner. Dabei erhalten Sie als hinzukommender Arzt (oder Psychotherapeut) in Juniorposition eine reduzierte Zulassung, auch wenn Zulassungsbeschränkungen im Fachgebiet vorliegen. Sie ist zeitlich unbefristet, aber an die Berufsausübungsgemeinschaft gebunden und gilt damit nur für die gemeinsame ärztliche Tätigkeit. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wird sie zu einer vollwertige Zulassung. Als Kooperationsform eignet sich das Job-Sharing gut zur Praxisabgabe oder -übergabe, aber auch für Ärzte, die zum Beispiel wegen Kinderbetreuung über längere Zeit gemeinsam tätig werden wollen.
Beide Ärzte müssen beim Job-Sharing eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Auch der Junior-Partner wird Mitgesellschafter und haftet mit dem Seniorpartner für die Praxis, beide teilen sich ein Honorarbudget. Die Grundlage für die Berechnung bildet in der KV Berlin zum Beispiel die Gesamtpunktzahl aller bei der KV abgerechneten Leistungen des entsprechenden Vorjahresquartals. Drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts werden dazu addiert. Bis zu dieser Grenze kann der Arzt mit dem neu hinzukommenden Partner seine Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin abrechnen.

