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Speziell für Sie

Vorsorge und Absicherung speziell für SIe als Facharzt

Arbeiten in der Berufsausübungsgemeinschaft

Seit Anfang 2007 ist Ihnen im Zuge des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) als Vertragsarzt möglich, in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig zu sein. Diese spezielle Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung für Vertragsärzte (und Vertragspsychotherapeuten) ersetzt den Begriff der Gemeinschaftspraxis und erweitert die Möglichkeiten der Zusammenarbeit.

Sie bilden eine Berufsausübungsgemeinschaft, indem Sie sich mit einem oder mehr Vertragsärzten gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen zu einer Praxis zusammenschließen, in der Sie eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit bilden. Sie und Ihre Partner führen eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab und haften gemeinsam. Sie können zudem eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft gründen, in der Sie nur bestimmte, abgrenzbare Leistungen anbieten, so etwa zur fachübergreifenden gemeinschaftlichen Betreuung einer bestimmten Patientengruppe.

Die Gründung

Ihre Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Arztregistereintrag und Zulassung der Beteiligten
  • gemeinsamer Praxissitz
  • Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Gesellschaftervertrag

Örtlich und überörtlich

Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann sowohl örtlich – mit einem gemeinsamen Vertragsarztsitz – als auch überörtlich – mit unterschiedlichen Vertragsarztsitzen ihrer Mitglieder – sein.

Bei der überörtlichen Zusammenarbeit ist zu unterscheiden zwischen einer Gemeinschaft innerhalb des Bezirkes einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und einer solchen mit Mitgliedern in verschiedenen KVs.

Für KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften hat die KBV eine eigene Richtlinie erlassen.

Bei überörtlichen Gemeinschaften müssen sich die Mitglieder auf einen Hauptsitz einigen, die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten. Die Partner können ohne besondere Genehmigung an den anderen Vertragsarztsitzen der Gemeinschaft tätig werden. Der Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz muss mindestens 20 Sprechstunden pro Woche betragen und vom Tätigkeitsumfang her überwiegen. Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid, und die Partner haften gemeinsam.

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