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Neben der neuen Perspektive, als angestellter Facharzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einer Filialpraxis zu arbeiten, haben Sie durch das VÄndG zudem mehr Möglichkeiten, Ärzte einzustellen.
Als Vertragsarzt können Sie mit Genehmigung des Zulassungsausschusses – auch fachgebietsübergreifend – Ärzte anstellen, die in das Arztregister eingetragen sind. Dieses unter der Voraussetzung, dass deren Arztgruppe keinen Zulassungsbeschränkungen unterliegt. Sollte das der Fall sein, können Sie dann einen Arzt einstellen, wenn Sie sich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet. Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung werden gemacht, soweit und solange die Anstellung zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
Nach § 32b der Ärzte-Zulassungsverordnung können Ärzte – befristet oder unbefristet – als Angestellte in einer Praxis arbeiten. Das ist dann möglich, wenn der Planungsbereich entweder nicht gesperrt und die Arztgruppe keiner Bedarfsplanung unterliegt oder der Vertragsarzt eine Genehmigung vom Zulassungsausschuss hat. Möglich ist auch die Anstellung eines Arztes, der einer anderen Fachgruppe angehört als der Praxisbesitzer.
Die KV Berlin nennt die folgenden Voraussetzungen:


