|

Die Privatpraxis ist eher die Ausnahme als die Regel. Dennoch entscheiden sich durchaus Ärzte dafür, Patienten ausschließlich in einer reinen Privatpraxis zu behandeln. In den meisten Fällen wird die Privatpraxis neben der Tätigkeit als Vertragsarzt betrieben. Dieses ermöglicht Ihnen, sowohl gesetzlich krankenversicherte Patienten als auch Privatpatienten zu behandeln. Als reiner Privatarzt genießen Sie Niederlassungsfreiheit, das heißt, sie unterliegen keinerlei Zulassungsbeschränkungen. Als fachliche Qualifikation ist Ihre Approbation erforderlich.
Die Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Privatpraxis ist ebenfalls an eine Niederlassung gebunden, womit die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort gemeint ist. Für Privatärzte sind die Ärztekammern zuständig, denen Sie Ort und Zeitpunkt der Niederlassung anzuzeigen haben.
Auch als Privatarzt können Sie über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten privatärztlich in einer Filialpraxis tätig sein. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre Patienten an allen Orten Ihrer Tätigkeit ordnungsgemäß versorgen. Die reine privatärztliche Filialpraxis ist nicht genehmigungspflichtig, muss aber der zuständigen Ärztekammer angezeigt werden.
Als niedergelassener Arzt mit Privatpraxis rechnen Sie Ihre Leistungen nach den Regelungen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Ihr Vertragspartner ist in der Regel der Patient und nicht die jeweilige private Krankenversicherung. Die GOÄ ist Bestandteil des zwischen Ihnen und Ihrem Privatpatienten abgeschlossenen Behandlungsvertrages. Die von Ihnen in Rechnung gestellten Gebühren werden dem privat krankenversicherten Patienten im Rahmen von dessen jeweiligem Krankenversicherungsschutz von der privaten Krankenversicherung erstattet.
Jede Praxis muss durch ein Schild mit folgenden Angaben kenntlich gemacht werden.
Darüber hinaus können Sie als Privatarzt noch eine Reihe freiwilliger Angaben machen:


