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Infolge des Vertragsarztänderungsgesetzes haben Sie die Möglichkeit, Filialpraxen zu eröffnen, sprich weitere Praxen ohne Beschränkung zu errichten. Demnach können Sie als Inhaber einer Vertragsarztpraxis weitere Vertragsarztsitze kaufen und Filialen auch in anderen KV-Bereichen oder in einem Krankenhaus gründen, in denen Sie dann Ärzte anstellen. Die Abrechnung erfolgt jeweils über Ihre „Stamm“-Vertragsarztpraxis. Filialpraxen bieten Ihnen umgekehrt vielfältige Perspektiven als angestellter Facharzt.
Filialpraxen müssen von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Soll diese in einem anderen KV-Bereich liegen, so ist eine Ermächtigung des dort örtlich zuständigen Zulassungsausschusses notwendig. Allgemeine Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am ursprünglichen Praxissitz nicht verschlechtert und sich die Versorgung der Patienten am neuen Standort verbessert. Näheres hierzu ist in den Bundesmantelverträgen geregelt.
Ihrem Antrag auf Filialbildung muss entsprochen werden, wenn dies zu einer objektiven Verbesserung der Versorgung führt – etwa durch ein verbessertes Leistungs- oder Sprechstundenangebot. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Filialpraxis in einem anderen KV-Bereich sind dieselben wie für die Eröffnung im selben KV-Bereich.
Die Filialpraxis ist nicht mit ausgelagerten Praxisräumen zu verwechseln, die in der Nähe der Hauptpraxis zugelassen sind, wenn der Vertragsarzt dort spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbringt. Dort dürfen Sie jedoch weder eine Sprechstunde abhalten noch eine Rezeption mit neuer Telefonnummer führen.

Die Eröffnung von Filialpraxen bietet Ihnen eine Reihe von zusätzlichen Möglichkeiten, sich am Markt zu positionieren und zu etablieren, so zum Beispiel:
