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Auch eine Möglichkeit: die Teilzulassung

Seit dem 1. Januar 2007 steht Ihnen in Folge des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) die Möglichkeit der Teilzulassung offen, worunter die Zulassung als Vertragsarzt mit hälftigem Versorgungsauftrag zu verstehen ist, die in der Bedarfsplanung mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 gewertet wird. Diese Flexibilisierung soll Ihnen unter anderem ermöglichen, Familie und Beruf besser zu vereinen. Zudem können Sie neben einer Teilzulassung als angestellter Arzt in einem Krankenhaus tätig sein.

Antragstellung und Ausschreibungspflicht

Bei einer Neuzulassung können Sie von vornherein einen Antrag auf Teilzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stellen. Und auch als bereits zugelassener Ärzte können Sie Ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränken, indem Sie eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss abgeben.

Seit dem 1. Januar 2009 ist gesetzlich klargestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen auch halbe Versorgungsaufträge, die von niedergelassenen Vertragsärzten zurückgegeben werden, ausschreiben müssen. Zusätzliche Honorarbegrenzungen bei Übernahme einer Teilzulassung sind nicht vorgesehen.

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