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Neben der Vorschrift eines internen Qualitätsmanagements unterliegen Sie als niedergelassener Arzt weiteren, teils gesetzlichen Verpflichtungen:
Als Vertragsarzt unterliegen Sie einer gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung. Das heißt: Sie müssen sich in dem Umfang fachlich fortbilden, wie es für Ihre vertragsärztliche Berufsausübung notwendig ist. Vertragsärzte, in MVZ tätige Ärzte sowie ermächtigte Ärzte müssen alle fünf Jahre gegenüber Ihren Kassenärztlichen Vereinigungen 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Erbringen Sie den Fortbildungsnachweis nicht oder unvollständig, drohen Ihnen empfindliche Geldstrafen und im schlimmsten Falle die Entziehung der Zulassung.
Vertrags- und Privatärzte sind verpflichtet, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Für die Organisation des Notfalldienstes ist in den allermeisten Fällen die Kassenärztliche Vereinigung zuständig, wo Sie sich für den Notfalldienst anzumelden haben.
Laut Berufsordnung ist jeder Arzt verpflichtet, erforderliche Aufzeichnungen über Diagnose und Therapie zu erstellen und diese mindestens für mindestens 10 Jahre nach Behandlungsabschluss aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht (so etwa für Röntgenunterlagen) besteht. Nach Praxisaufgabe muss der Arzt für die Aufbewahrung der Dokumentationsunterlagen und deren Zugangsmöglichkeit Sorge tragen und die zuständige Ärztekammer entsprechend darüber informieren.
Jeder Arzt ist verpflichtet, eine Arzthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Die Ärztekammer Baden-Württemberg geht zum Beispiel davon aus, dass eine Haftpflichtversicherung für freiberufliche Tätigkeit mit folgenden Deckungssummen ausreichend ist: Je nach Fachgebiet drei oder fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie 300.000 Euro für Vermögensschäden.
