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Als Vertragsarzt sind Sie nach den Bestimmungen des SGB V verpflichtet, die Qualität der von Ihnen erbrachten Leistungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Diese müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und von Ihnen in der fachlich notwendigen Qualität erbracht werden. Nach § 135a SGB V ist es Ihnen als Vertragsarzt vorgeschrieben, ein internes Qualitätsmanagement zu implementieren.
> Pflicht zur Teilnahme an Qualitätssicherung
Neben dem internen Qualitätsmanagement existiert in der ambulanten ärztlichen Versorgung das Instrument der Qualitätszirkel (QZ), zu denen sich Ärzte freiwillig zusammenschließen, um ihre Therapiepraxis im strukturierten Erfahrungs- und Wissensaustausch zu verbessern.
Grundlage dafür sind die „Richtlinien der KBV für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinien)“ aus dem Jahr 1994. Gegenwärtig sind bundesweit regelmäßig mehr als 8.000 solche Qualitätszirkel aktiv. Mit der Teilnahme daran können Fortbildungspunkte gemäß § 95d SGB V erworben werden.

