|

Ihrem Zulassungsantrag wurde entsprochen, Sie haben Ihre Vertragsarztpraxis gerade neu eingerichtet oder eine bestehende übernommen. Nun gilt es, sich um die Vielzahl der speziellen, genehmigungspflichtigen Leistungen zu kümmern, die Sie als Vertragsarzt erbringen können. Denn etwa zwei Drittel der Kassenleistungen unterliegt dieser Genehmigungspflicht und einer zusätzlichen Qualitätskontrolle durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. Dabei reicht das Spektrum vom ambulanten Operieren über Ultraschalluntersuchungen und Schmerztherapie bis hin zur Zytologie.
Ärzte und Psychotherapeuten, die eine oder mehrere qualitätsgesicherte Leistungen erbringen wollen, müssen einen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung bei der KV stellen und besondere fachliche, apparative und gegebenenfalls auch räumliche Voraussetzungen nachweisen. Viele genehmigungspflichtige Leistungen (z.B. Darmspiegelung, invasive Kardiologie, Schmerztherapie) unterliegen Qualitätsprüfungen, sprich, es werden Praxisbegehungen, Hygienekontrollen oder stichprobenartige Prüfungen der Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung sind diese Leistungen abrechnungsfähig.

