Überschussbeteiligung

Bitte lesen Sie unseren Hinweis zur Überschussbeteiligung.

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Überrschussbeteiligung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (MindZV) neu gefasst. Diese Verordnung regelt, in welchem Umfang die überschussberechtigten Versicherungsverträge am Kapitalanlage-, Risiko-  und am übrigen Ergebnis beteiligt werden.

Die MindZV gilt ab 1.1.2008 und sieht einheitliche Regelungen für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen der Gesellschaft vor.

Sie bestimmt derzeit eine Mindestbeteiligung an Kapitalerträgen in Höhe von 90 %, am Risikoergebnis von 75 % und am übrigen Ergebnis (=Kosten- und sonstiges Ergebnis) von 50 %. Aus dem Anteil an den Kapitalerträgen wird auch die rechnungsmäßige Verzinsung bestritten. Die Überschussbeteiligung erfolgt über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung oder die Direktgutschrift. An negativen Ergebnissen werden die Versicherungsnehmer nicht beteiligt, negative und positive Ergebnisse werden nicht saldiert. Die Verordnung kann von der BaFin geändert werden. 

Soweit erforderlich haben wir die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Verträge mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an die neue Regelung angepasst.
(„Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der BaFin vom 15.12.2008, GZ VA 25-I 5003 – 1180 – 2008/0001“)

In den betroffenen Fällen weisen wir im Rahmen der jährlichen Gewinnbenachrichtigung auf die Anpassung hin.

 

Risikodifferenzierung

Bitte lesen Sie unseren Hinweis zur Risikodifferenzierung nach Geschlecht.

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Risikodifferenzierung nach Geschlecht

In der Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung verwenden wir (außer bei den Riesterverträgen) Tarife mit Beiträgen, die nach dem Geschlecht unterscheiden.

Der Grund dafür ist die unterschiedliche Risikosituation der beiden Geschlechter bei diesen Versicherungen. Die versicherungs-mathematischen und statistischen Daten, aus denen wir das Geschlecht als bestimmenden Risikofaktor ableiten, sind auf der Internetseite des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlicht: www.gdv.de.

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